Allgemeine Mietbedingungen für Reisemobile

Sehr geehrter Kunde,

nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten für die Anmietung von Reisemobilen. Ihr Vertragspartner ist die EUROCAR Thoma GmbH & Co. KG, nachstehend als “Vermieter” genannt. Der Vertrag kommt entweder vor Ort durch eine Unterschrift oder online durch das Drücken auf den Button "Jetzt mieten" zustande. Bitte lesen Sie diese Geschäftsbedingungen sorgfältig durch!

  1. Vertragsinhalt
    Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung eines Fahrzeugs. Der Mieter gestaltet die Nutzung des angemieteten Fahrzeugs eigenverantwortlich. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet. Bei Ausgabe bzw. Rücknahme des Fahrzeugs ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterschrieben. Diese beiden Protokolle sind Bestandteil des Mietvertrags.
  2. Mindestalter, Führerschein, berechtigte Fahrer
    1. Voraussetzung für die Anmietung und das Führen des Fahrzeuges ist ein Mindestalter von 21 Jahren. Für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen beträgt das Mindestalter 25 Jahre. Sowohl Mieter als auch sämtliche Fahrer müssen seit mindestens drei Jahren im Besitz einer zum Führen des angemieteten Fahrzeuges erforderlichen, im Inland gültigen Fahrerlaubnis sein. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass einzelne Fahrzeuge des Vermieters ein Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen haben und für das Führen dieser Fahrzeuge ein dementsprechender Führerschein erforderlich ist. Besitzer eines Führerscheins der Kl. B haben zur Sicherheit Rücksprache mit dem Vermieter hinsichtlich der technisch zulässigen Gesamtmasse des vom Mieter angemieteten Fahrzeugs zu halten.
    2. Vor Übergabe des Fahrzeugs müssen Mieter und sämtliche weitere Fahrer jeweils ihren Führerschein und einen gültigen Personalausweis/Reisepass vorlegen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorlage eines internationalen Führerscheins (z.B. Nichtangehörige von EU-Mitgliedsstaaten) vom Vermieter oder von offiziellen Behörden des Landes verlangt werden kann. Kommt es infolge fehlender Vorlage dieser Dokumente zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann bei Anmietung ein entsprechender Führerschein nicht vorgelegt werden, gilt das Fahrzeug als nicht abgeholt. In diesem Fall gelten die entsprechenden Stornobedingungen.
    3. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den bei Anmietung genannten Personen geführt werden.
    4. Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschriften aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten und dem Vermieter bekannt zu geben. Der Mieter hat das Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.

  3. Mietpreis, Versicherungen
    1. Der Mietpreis setzt sich zusammen aus dem Fahrzeugmietpreis und einer bei jeder Anmietung anfallenden Service-Pauschale. Die Höhe des Mietpreises für das Fahrzeug sowie der Service-Pauschale sind den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Preislisten zu entnehmen.
    2. Der Fahrzeugmietpreis beinhaltet neben der Einräumung des Gebrauchs des angemieteten Fahrzeugs: Vollkaskoschutz mit einer Selbstbeteiligung von maximal 1000€ je Schadensfall, und ggf. während der Mietzeit anfallende Wartungsreparaturen, soweit diese nicht auf unsachgemäße Nutzung zurückzuführen sind. Kraftstoff- und Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters.
    3. Der Fahrzeugmietpreis wird als Tagespreis je angefangene 24 Stunden berechnet.
    4. Mietpreise gelten stets ab Düren (Standort des Vermieters) bis zur Rücknahme durch den Vermieter in Düren. Einwegmieten sind nicht möglich.

  4. Buchung, Rücktritt und Umbuchung
    1. Soweit die Parteien keine anderweitige Regelung getroffen haben, bezieht sich der Mietvertrag auf die gewählte Fahrzeuggruppe, nicht dagegen auf einen bestimmten Fahrzeugtyp oder einen bestimmten Grundriss. Dies gilt auch dann, wenn in der Beschreibung der Fahrzeuggruppe beispielhaft ein konkreter Fahrzeugtyp angegeben ist. Der Vermieter behält sich das Recht vor, den Mieter auf ein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug umzubuchen.
    2. Der Mieter hat bei der Buchung (online oder vor Ort) sofort eine Anzahlung von 25 % des Gesamtmietbetrages an den Vermieter zu leisten. Mit Eingang der Anzahlung beim Vermieter ist die Reservierung für beide Seiten verbindlich.
    3. Verlangt der Mieter die Stornierung des Vertrages, werden folgende Stornogebühren zur Zahlung an den Vermieter fällig: bis zu 61 Tage vor Reiseantritt 30 % des Mietpreises; vom 60. bis 31. Tag vor Reiseantritt 50 % des Mietpreises; ab 30. Tag 85 % des Mietpreises; am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeugs: 95 % des Mietpreises. Der Mieter hat den Rücktritt vom Vertrag gegenüber dem Vermieter schriftlich oder elektronisch zuzusenden.
    4. Der Mieter kann bis spätestens 30 Tage vor dem ursprünglich vereinbarten Mietbeginn, soweit freie Kapazitäten vorhanden sind, einmalig ein Fahrzeug aus einer anderen Fahrzeuggruppe wählen, wenn sich dadurch die Gesamtmiete nicht reduziert. Hierfür wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe lt. Aktueller Preisliste pro Umbuchung berechnet. Spätere Umbuchungen sind nicht möglich. Der Mieter hat jedoch die Möglichkeit zur Stornierung und anschließender Neubuchung. Ein Rechtsanspruch zur Umbuchung oder Änderung der Daten besteht nicht.
    5. Ein Sonderstornierungsrecht gibt es während der aktuellen Corona-Pandemie nur, wenn es zu Reisehinweisen oder Reiseverboten in Deutschland kommt, wo ausdrücklich darauf hingewiesen wird nicht zu reisen. Wenn das zu bereisende Land oder die Region zum Risikogebiet wird, gilt dies nicht, da es mit dem Reisemobil möglich ist flexible sein Reiseziel zu ändern.

  5. Zahlungsbedingungen
    Nach Abschluss der Buchung muss der vollständige Mietpreis bis spätestens 30 Tage vor Mietbeginn beim Vermieter gebührenfrei für den Empfänger eingegangen sein. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 30 Tage bis zum Anmietdatum) ist der Mietpreis mit Abschluss des Buchungsvorgangs sofort zur Zahlung fällig.

  6. Kaution
    1. Der Mieter zahlt an den Vermieter eine Kaution in Höhe von € 1.250. Die Kaution muss spätestens bei Fahrzeugübernahme per EC-Karte oder bar hinterlegt werden. Eine Bezahlung der Kaution mit einer Kreditkarte oder Prepaid Kreditkarte auf Guthabenbasis ist nicht möglich.
    2. Der Vermieter wird nach Rückgabe des Fahrzeugs, unter Berücksichtigung der Ansprüche aus dem Mietvertrag, die Kaution abrechnen und den verbleibenden Betrag auszahlen.
    3. Der Mietgegenstand wird nur ausgehändigt, wenn neben einer im Voraus zu bezahlender Miete die vereinbarte Kaution bezahlt ist. Die Verpflichtung, die vereinbarte Miete zu bezahlen, wird hierdurch nicht berührt.
  7. Übergabe, Rücknahme
    1. Das angemietete Fahrzeug wird dem Mieter in vertragsgemäßen Zustand übergeben. Der Fahrzeugzustand wird sowohl bei Übergabe als auch bei Rücknahme durch die Parteien protokolliert und im Protokoll durch Unterschrift bestätigt. Das Fahrzeugübergabe-protokoll ist Vertragsbestandteil.
    2. Der Mieter ist verpflichtet, vor dem Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeug-Einweisung durch einen Mitarbeiter des Vermieters teilzunehmen. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs verweigern, bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist. Vom Mieter zu vertretenden Verzögerungen bei der Übergabe gehen zu dessen Lasten.
    3. Steht aus der gebuchten Fahrzeuggruppe kein Fahrzeug zur Verfügung oder kann das individuell gebuchte Fahrzeug vom Vermieter nicht bereitgestellt werden, so behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und vom Mieter angenommen werden, so wird die Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet.
    4. Die Übergabe erfolgt von Montag bis Freitag 14-17 Uhr, die Rücknahme von Montag bis Freitag 9-11 Uhr. Es gelten die im Mietvertrag eingetragenen Zeiten als vereinbart. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist keine Übergabe bzw. Rücknahme möglich. Übergabe- und Rücknahmetag werden zusammen als ein Tag berechnet, sofern insgesamt 24 Stunden nicht überschritten werden.
    5. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit in vertragsgerechtem Zustand am vereinbarten Ort und zu den unter Ziff. 7.4 genannten Zeiten zurückzugeben und die Rückgabe mit einem Mitarbeiter durchzuführen. Vor der Rückgabe des Fahrzeugs muss dieses außen einwandfrei vom Mieter gereinigt worden sein. Sollte das nicht der Fall sein, hat der Mieter die anfallenden Reinigungskosten von 125€ für die Innenreinigung zu tragen. Bei extremer Verschmutzung wie von Harz oder anderen Flüssigkeiten von Bäumen, ist eine zusätzliche Gebühr für die Reinigung je nach Aufwand fällig. Wir bitten darum bei Ihrer Standortwahl darauf zu achten nicht unter Bäumen zu stehen, die derartige Verschmutzungen auslösen. Falls auch die Toilette vom Vermieter teilweise oder komplett gereinigt werden muss, hat der Mieter Reinigungskosten von 150 € ebenfalls zu tragen. Die Rücknahme des Fahrzeuges wird durch die Unterschrift auf dem Rückgabeprotokoll bestätigt.
    6. Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnet der Vermieter pro angefangene Stunde den Preis von 25 €, (höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den Gesamttagespreis). Kosten, die dadurch entstehen, dass ein nachfolgender Mieter oder eine andere Person gegenüber dem Vermieter Ansprüche wegen einer vom Mieter zu vertretenden verspäteten Fahrzeugrückgabe geltend macht, trägt der Mieter. Der Vermieter widerspricht im Falle der verspäteten Rückgabe einer Fortsetzung des Mietverhältnisses.
    7. Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger Fahrzeugrückgabe erfolgen nicht. Gelingt es dem Vermieter das Fahrzeug anderweitig zu vermieten, wird die eingegangene Miete aus dieser Vermietung, unter Berücksichtigung einer Servicepauschale in Höhe lt. aktueller Preisliste, auf den Mietpreis angerechnet.
    8. Die Fahrzeuge werden vollgetankt mit Diesel übergeben und müssen vollgetankt zurückgebracht werden. Anderenfalls fällt zusätzlich zu den Kosten für die Tankfüllung eine Betankungsaufwandspauschale von € 20,00 brutto zzgl. € 2,00 brutto pro Liter an.

  8. Rauchverbot / Mitnahme von Tieren
    Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge; das Rauchen ist im gesamten Fahrzeug nicht gestattet. Die Mitnahme von Haustieren ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Kosten, welche durch eine Entlüftung bzw. zur Beseitigung der Kontaminierung mit Rauch entstehen, einschließlich entgangenem Gewinn durch eine dadurch bedingte zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeugs, hat ebenfalls der Mieter zu tragen.

  9. Mängelanzeige
    1. Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Mietfahrzeug oder seiner Ausstattung hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
    2. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen des Vermieters hat der Mieter innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Rücknahme des Fahrzeuges beim Vermieter schriftlich anzumelden. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist vorliegt.
  1. Verhalten bei Unfällen
    1. Kommt es zu einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wildschaden oder einem sonstigen Schaden, hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
    2. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Vorfall unverzüglich vorab anzuzeigen.
    3. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Unterlässt der Mieter - gleich aus welchem Grunde - die Erstellung des Berichts und verweigert daher die Versicherung die Bezahlung des Schadens, ist der Mieter insoweit zum Schadensausgleich verpflichtet. Zur Erstellung des Berichts ist das bei den Fahrzeugpapieren befindliche Formular zu verwenden und vollständig auszufüllen. Es muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen, etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Unfallbericht muss dem Vermieter spätestens bei der Fahrzeugrückgabe im Original, vollständig ausgefüllt und unterschrieben übergeben werden.
  1. Reparaturen, Ersatzfahrzeug
    1. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 150€ ohne weiteres, größere Reparaturen nur nach Zustimmung des Vermieters in Auftrag gegeben werden.
    2. Verauslagte Reparaturkosten werden gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (s. Ziff. 14), vom Vermieter erstattet. Ausgenommen von dieser Regelung sind Reifenschäden.
    3. Stellt der Mieter einen Mangel am Fahrzeug fest und unterlässt er die Durchführung einer an sich erforderlichen Reparatur, hat der Mieter den Vermieter den Mangel dennoch unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren. Landesspezifische Gegebenheiten (z.B. Infrastruktur), die die Reparatur verzögern, gehen dabei nicht zu Lasten des Vermieters.
    4. Wird das Reisemobil ohne Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass der Gebrauch unangemessen lange verhindert oder entzogen sein wird, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter in angemessener Zeit ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Stellt der Vermieter ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung, ist eine Kündigung des Mieters ausgeschlossen. Wird in diesem Fall vom Vermieter ein Reisemobil einer niedrigeren Preisgruppe angeboten und vom Mieter akzeptiert, erstattet der Vermieter dem Mieter die Preisdifferenz zu dem vom Mieter im Voraus bereits geleisteten Mietzins.
    5. Wird das Reisemobil durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass der Gebrauch durch ein Verschulden des Mieters unangemessen lange verhindert oder entzogen sein wird, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erklärt sich der Vermieter auf Wunsch des Mieters dennoch bereits ein Ersatzfahrzeug zu stellen, kann er dem Mieter die anfallenden Transferkosten in Rechnung stellen.
  1. Verbotene Nutzung, Sorgfalts- und Obhutspflichten
    1. Der Mieter ist nur zur üblichen Nutzung des Fahrzeuges berechtigt. Darunter fällt insbesondere nicht die Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, die Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen sowie das Befahren von ungesichertem Gelände, die Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind. Eine Untervermietung ist dem Mieter untersagt.
    2. Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Das Ladungsgut ist ordnungsgemäß zu sichern. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten, insbesondere die Zuladung des Fahrzeugs sowie dessen Fahrradträger. Der Betriebszustand, insbesondere Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck, ist zu überwachen und die Wartungsfristen einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.
  1. Auslandsfahrten
    Es dürfen nur die Länder bereist werden, die entsprechend der Einreisebestimmungen Ihres Mietvertrages genehmigt sind. Fahrten außerhalb der genehmigten Länder bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten. Eine Reise ist nur innerhalb von Europa erlaubt. Eine Liste mit erlaubten und nicht erlaubten Ländern befindet sich im Anhang.
  1. Haftung, Teil/Vollkaskoschutz
    1. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertrags-verletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln.
    2. Zwischen den Vertragspartnern ist eine Haftungsfreistellung im Umfang einer Kfz-Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von € 1000,00 (Vollkasko) vereinbart. Die Haftungsfreistellung entfällt, wenn der Mieter oder dessen Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben. Der Mieter haftet gleichfalls für Schäden dann, wenn er die Schadensanzeige entgegen der Verpflichtung des Mieters gem. Ziff. 10 nicht fristgemäß oder nicht vollständig oder mit falschen Angaben an den Vermieter übergibt oder seine Erfüllungsgehilfen Unfallflucht begangen, bei einem Unfall auf die Heranziehung der Polizei verzichtet oder falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht haben, soweit hierdurch die berechtigten Interessen des Vermieters an der Feststellung des Schadens beeinträchtigt wurden und der Pflichtverstoß weder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
    3. Die Haftungsfreistellung bezieht sich nicht auf den vereinbarten Selbstbehalt. Sie gilt nur für den Mietzeitraum.
    4. Die Haftungsfreistellung umfasst insbesondere nicht Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden, sowie Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen oder durch Fehlbedienung (auch Möbelbeschädigungen) entstanden sind.
    5. Die Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Nutzer. Für den unberechtigten Nutzer des Fahrzeugs gilt die vertragliche Haftungsfreistellung nicht.
    6. Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße vom Vermieter erheben. Der Mieter hat bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Mautgebühren, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen, frei. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an den Vermieter richten, erhält dieser vom Mieter für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von € 15,00 (inkl. MwSt.), es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; dem Vermieter ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
    7. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

  2. Kündigung
    Der Vermieter ist berechtigt den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund insbesondere dann zu kündigen, wenn der Mieter das Fahrzeug einer vertragswidrigen Nutzung zuführt, das Fahrzeug unberechtigten Personen überlässt, das Fahrzeug nicht unerheblich beschädigt oder wenn der Mieter seine sonstigen aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Pflichten trotz Abmahnung durch den Vermieter weiterhin verletzt.

  3. Verarbeitung und Weitergabe von Personendaten
    1. Der Vermieter verarbeitet die persönlichen Daten des Mieters zum Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder -beendigung auf Anfrage des Mieters und ausschließlich innerhalb der EUROCAR Thoma GmbH & Co. KG. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z.B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zwecke der Abrechnung, den Betreiber des Mautsystems sowie an die entsprechende Behörde oder sonstige Stelle zum Zweck der direkten Geltendmachung von Gebühren, Kosten, Mautgebühren oder Buß- und Verwarnungsgeldern.
    2. Der Vermieter darf diese Daten ferner über den Zentralen Warnring und an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird, Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen u.ä. gesetzliche Verpflichtungen zur Weitergabe von Daten werden durch diese Regelung nicht eingeschränkt.
  1. Sonstiges
    Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel. Gegen Ansprüche des Vermieters kann der Mieter nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Mieters unbestritten ist oder darüber ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht.
  1. Recht, Gerichtsstand, salvatorische Klausel
    1. Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters vereinbart.
    2. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam, undurchführbar oder der Vertrag lückenhaft sein oder werden, so wird dadurch der Vertrag in seinem übrigen Inhalt nicht berührt. In diesem Falle sind die Parteien verpflichtet, in eine neue Regelung einzuwilligen, die der unwirksamen bzw. undurchführbaren oder lückenhaften Regelung in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.

 

Sonstige wichtige Informationen

Alle Fahrzeuge verfügen über eine Grundausstattung.

In Grundausstattung enthalten:

Stromkabel, CEE-Adapterstecker, Frischwasserschlauch mit Gardena Anschluss, 2x Ausgleichskeile, 2 x Wegfahrkeile, eine volle Gasflasche, eine Bedienungs-anleitung, Bordwerkzeug und die das Fahrzeug betreffende Sicherheits-ausstattung wie Wagenheber, Pannenkit, Verbandskasten, Warndreieck und Warnwesten.

Die Mindestmietdauer beträgt 7 Tage bzw. 6 Nächte.

Servicepauschale:                                  
150,00 €
beinhaltet:

  • Grundausstattung
  • 1 volle Gasflasche
  • Erstausstattung Toilettenchemikalien
  • Ausführliche Einweisung in das Fahrzeug
  • Außenreinigung*

*Die Endreinigung von außen wird von uns durchgeführt, jedoch ist das Fahrzeug mit einem gereinigten Innenraum zurückzugeben.